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06. August 2010
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AGB's

 
Liefer- und Zahlungsbedingungen
 
1. Angebot und Umfang der Lieferung
Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt ist. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Abänderungen, Ergänzungen oder mündliche Abreden müssen vom Lieferer ebenfalls schriftlich anerkannt werden. Die in Drucksachen, dem Angebot und der Auftragsbestätigung enthaltenen Unterlagen, wie Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Mehr- und Mindergewichte und -lieferungen in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen. Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung für die von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle, Lehren, Muster oder dergleichen.

2. Preis und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne darüber hinausgehende Verbindlichkeiten des Lieferers. Versicherung gegen Transportschäden führt der Lieferer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers für dessen Rechnung aus. Das Verpackungsmaterial wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Die Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Rechnungen sind zahlbar: Spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug oder innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto. Teillieferungen werden auch anteilig berechnet. Scheck und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsbedingungen wird - ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, und unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte - eine Verzugsentschädigung in Höhe der jeweiligen Bankzinsen und -spesen für offene Geschäftskredite berechnet. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. Zahlungsverzug des Bestellers oder eine nicht genügende Auskunft berechtigen den Lieferer, Vorauszahlungen für noch ausstehende Lieferungen aller laufenden Aufträge zu beanspruchen. Wenn eine Sistierung des Vertrages vereinbart wird, ist der festgelegte Preis unter Abzug der direkten Kosten für die vom Lieferer bis zur vollständigen Fertigstellung der bestellten Teile noch auszuführenden Teilarbeiten sofort fällig und zahlbar.

3. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum aus dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt von einem unerfüllten Liefervertrag. Werden Waren des Lieferers vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum im Sinne § 947 Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für ihn mit in Verwahrung behält. Geht der Eigentumsvorbehalt durch Weiterveräußerung unter, so tritt der Besteller schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsenen Rechte an den Lieferer ab.

4. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb des Willens des Lieferers liegen - gleichviel, ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten - z. B. Fälle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen und anderer unverschuldeter Verzögerungen in der Fertigstellung von Lieferteilen, Betriebsstörungen, Ausschußwerden, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Bau- und Rohstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Derartige Hindernisse sind vom Lieferer auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach Verständigung über die gewünschte Änderung von neuem zu laufen beginnt. Eine Verzugsentschädigung wird nicht gewährt. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so werden dem Besteller nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch Lagerung entstandenen Kosten - bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens 1/2 vom Hundert des auf die eingelagerten Teile entfallenden Rechnungsbetrages - für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, den Lieferungsgegenstand außerhalb seines Werkes zu lagern. Bestätigte Liefertermine sind, wenn nicht besonders vereinbart, unverbindliche Richttermine.

5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, sind unverzüglich nach dem Empfang der Ware dem Lieferer schriftlich anzuzeigen.

6. Haftung über Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich vom Lieferer nach seiner Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb 6 Monaten, bei Tag- und Nachtbetrieb innerhalb 3 Monaten, vom Zeitpunkt des Gefahrenüberganges an, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen schlechten, vom Lieferer beschafften Baustoffes oder mangelnder Ausführung, sich als unbrauchbar erweisen oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. Voraussetzung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, erlischt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Garantiefrist. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen oder der Ersatzlieferung hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren. Beanstandete Teile sind dem Lieferer erst auf seine Anforderung zurückzusenden. Die Fracht für die beanstandeten Teile trägt der Besteller. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, der Art ihrer Verwendung, infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Witterungs- und Natureinflüsse einer Beschädigung oder einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Bei Lieferung von Einzelteilen haftet der Lieferer nur für zeichnungsgemäße Ausführung. Für ausgeführte Nachbesserungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Haftung nur bis zum Ablauf der Garantiefrist für die ursprüngliche Lieferung. Die Haftung erlischt, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommen werden. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sowie von Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen.

7. Haftung für Mängel bei Bearbeitung eingesandter Teile
Der Auftragnehmer (Lieferer) haftet bei der Bearbeitung eingesandten Materials - Zerspanen, Wärmebehandlung, Schleifen usw. - nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben. Werden eingesandte Teile durch Materialfehler oder sonstige Mängel bei der Bearbeitung unbrauchbar, so sind dem Auftragsnehmer die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen. Werden die Werkstücke durch Umstände unbrauchbar, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so übernimmt dieser die Bearbeitung der gleichartigen Ersatzstücke.

8. Rücktrittsrecht und sonstige Rechte
Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn dem Lieferer die Lieferung völlig unmöglich wird, wenn der im Verzug befindliche Lieferer schuldhaft eine ihm mit Rücktrittsdrohung gesetzte ausreichende Nachfrist hat verstreichen lassen, wenn der Lieferer schuldhaft eine ihm gestellte ausreichende Nachfrist für die Behebung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn die Nachbesserung sich als unmöglich erweist. Unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der Ziffer 4, die zu einer Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit führen, berechtigen den Lieferer unter Ausschluß irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ganz oder teilweise zum Rücktritt, wenn seit Auftragserteilung die wirtschaftlichen Verhältnisse sich so erheblich verändert haben, dass dem Lieferer die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Ausser dem vorstehenden Rücktrittsrecht und den in Ziffer 6 und 7 festgelegten Ansprüchen kann der Besteller keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit dem Liefervertrag oder mit dem Liefergegenstand zusammenhängen, gegen den Lieferer geltend machen, gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Lieferers. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz des Lieferers. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

Der Vertrag untersteht deutschem Recht. Bedingungen des Bestellers, die mit diesen Lieferbedingungen in Widerspruch stehen, sind für den Lieferer nicht verbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und der Lieferer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.
 
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